1. Mietzeit:
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die vermieteten Geräte inklusive Zubehör abgeholt werden. Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicheren Zustand. Der Mieter muß sich bei Übernahme des Mietgegenstandes von dem einwandfreien Zustand überzeugen und die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die gemieteten Geräte inklusive Zubehör in einwandfreiem, gereinigtem Zustand mit allen zu ihrem Besitz erforderlichen Teilen an den von dem Vermieter hierzu bestimmten Platz eintreffen. Werden die gemieteten Geräte ungereinigt oder in defektem Zustand zurückgebracht, so verlängert sich die Mietzeit bis zu der Beendigung der vom Vermieter sofort vorzunehmenden Reinigung oder Reparatur. Die Kosten der Reinigung bzw. der Reparatur gehen zu Lasten des Mieters.
Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten. Wenn ein Mietvertrag geschlossen, ein Mietgegenstand reserviert, jedoch nicht abgeholt wird, so ist die Miete für die volle Zeit zu zahlen, wenn das Gerät nicht anderweitig vermietet werden kann. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so besteht der Mietanspruch für die volle Mietzeit fort, soweit das Gerät nicht anderweitig vermietet werden kann.
2. Informationspflicht:
Wünscht der Mieter die gemieteten Geräte länger als vorgesehen einzusetzen, so ist dies dem Vermieter rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Tage vor Ablauf der vorgesehenen Mietdauer anzuzeigen, wobei die voraussichtliche Dauer der weiteren Verwendung der Geräte anzugeben ist.
3. Mietzahlung:
Die Miete ist sofort bei Rückgabe in bar ohne Abzug fällig. Hinfrachten und Rückfrachten bei vereinbarter Anlieferung bzw. Abholung sowie Transportversicherungen gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter behält sich vor, vor Abholung oder Lieferung der Mietgegenstände eine angemessene wertangepaßte Kaution zu fordern, die grundsätzlich bar zu hinterlegen ist und nach vollständiger Bezahlung des Mietpreises sowie evtl. Schäden an der Mietsache zurückerstattet wird. Die Höhe der Forderung des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.
Der Mieter tritt seine in Zusammenhang mit Benutzung der Mietsache entstehenden Zahlungsforderungen gegen seine eignen Auftraggeber, Bauherrn, Generalunternehmer in Höhe der Mietzinsforderung einrede- und einwendungsfrei bis zur vollständigen Zahlung des Mietzins und eventueller Schadensersatzansprüche der Vermieter an jene in Höhe dieser Zahlungsforderungen aus diesem Vertrag ab.
Der Vermieter kann verlangen, daß der Mieter ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schulden bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Lieferung und Rücklieferung:
Der Transport des Mietgegenstandes inklusive Zubehör zum Mieter und wieder zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter. Erträgt auch das Transportrisiko. Bei besonderer Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter kann der Mietgegenstand, unter Verrechnung einer angemessenen Gebühr, dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung und Aufstellung, ebenso wie die Demontage und der Rücktransport, erfolgen in jedem Fall auf Gefahr des Mieters. Von dieser Haftung ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5. Mietpreisberechnung:
Die Mietpreise beziehen sich grundsätzlich auf einsatztäglichen und einschichtigen Betrieb. Sie erhöhen sich für Geräte bei mehrschichtigem Betrieb entsprechend. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vom Mehrschichtbetrieb zu verständigen, auch wenn sich dies erst während der Mietzeit ergibt. Werden Geräte nach 16.00 Uhr abgeholt und am Tage der Abholung nicht mehr benutzt oder eine Rückgabe erfolgt bis 9.00 Uhr, werden diese Tage nicht mitberechnet. In allen anderen Fällen werden mindestens zwei Tage berechnet. Die Mindestmietdauer ist ein Tag. Maßgebend für die Berechnung der Mietdauer ist die auf dem Miet- und Rücklieferschein angegebene Uhrzeit. Die Mietpreisberechnung bezieht sich grundsätzlich pro Kalendertag.
6. Gefahrenübernahme:
Die Gefahr für die gemieteten Geräte inklusive Zubehör einschließlich der Gefahr des Untergangs durch höhere Gewalt oder sonstigem Zufall, trägt der Mieter von Beginn des Abtransportes bis zur Beendigung des Rücktransportes.
Der Mieter haftet für alle Schäden uneingeschränkt.
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7. Untergang:
Der Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
8. Schadensfall:
Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache inklusive Zubehör dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichen Verschleiß beruht oder durch den Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht im betriebssicheren Zustand befindlichen Gegenstandes unzulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder durch eine von ihm beauftragte Person oder Firma auszuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit, wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn Beschädigungen oder Verlust von ihm zu vertreten sind. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die Beschädigung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten ist. Bei Rücklieferung des Mietgegenstandes erfolgt eine vorläufige Kontrolle. Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter nachher eventuelle Fehlmengen, Reinigung und Reparaturen in Rechnung zu stellen.
Der Mietgegenstand ist nicht Kaskoversichert. Auf Wunsch des Kunden wir zu dessen Lasten eine Versicherung mit DM 500,00 Selbstanteil abgeschlossen.
Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Folgeschäden nachzuweisen, bzw. abzuschließen. Sollte dies nicht der Fall sein, so haftet der Mieter für alle Schäden uneingeschränkt.
9. Weitergabe:
Ohne Einwilligung des Vermieters darf der Mieter die gemieteten Gegenstände inklusive Zubehör weder an Dritte zum Gebrauch oder sonst wie überlassen, noch Dritten irgendwelche Rechte an dem Gerät einräumen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen Dritter gegen die Geräte sofort zu melden. Weiterhin sind Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen Dritter gegen die Geräte beim Mieter nicht statthaft, da der Mieter nur Besitzer und nicht Eigentümer ist.
10. Kündigungsrecht:
Der Vermieter hat ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde. Als wichtige Gründe gelten z.B. Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, unsachgemäße Behandlung und/oder unterlassene Wartung und Pflege der Mietgegenstände sowie nicht genehmigte Weitergabe der Geräte an Dritte.
11. Sicherheitsbestimmungen:
Die gemieteten Gegenstände dürfen nur von fachkundigem Personal des Mieters bedient bzw. eingesetzt werden und nur für die durch die Konstruktion der Geräte vorgesehenen Einsatzzwecke. Der Mieter ist als Anwender der Mietgeräte verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift, daß er in die Bedienung des Gerätes vom Vermieter eingewiesen und mit den Einsatzmöglichkeiten des Mietgerätes vertraut gemacht wurde. Er bestätigt weiterhin, daß er auf die Sicherheitsbestimmungen sowie die Benutzung von Schutzkleidung hingewiesen wurde, eine Gebrauchsanweisung erhalten hat und das Mietgerät ausschließlich dem entsprechenden Verwendungszweck sowie den Anweisungen des Vermieters entsprechen einsetzt. Irgendwelche Schadenersatzansprüche können in keinem Fall gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Der Mieter ist dem Vermieter für Schäden jeglicher Art, die durch Abweichung von den Anweisungen des Vermieters entstehen, verantwortlich und verpflichtet Ersatz zu leisten.
Der Mieter verpflichtet sich eine tägliche Überprüfung des allgemeinen Zustandes des Mietgegenstandes sicherzustellen (Öl, Kühlsystem usw.)
12. Rechtswirksamkeit:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bedingungen gelten als durch solche wirksam ersetzt, wie es dem im Vertrag zum Ausruck kommenden Vertragssinn entspricht.
13. Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Gehört der Vertrag beim Mieter zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes, so wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. Mit Mietern, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder bei Klage unbekannten Aufenthaltes sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.
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